Förderverein St. Altfried e.V.
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Rechtliche Angaben

Vereinsregistereintrag

Feld

Wert

Name

Förderverein St. Altfried e.V.

Sitz

Hildesheim

Registergericht

Amtsgericht Hildesheim

Registerart

Vereinsregister (VR)

Registernummer

VR 200742

Bundesland

Niedersachsen

Status

aktuell (Stand: März 2026)

Steuernummer

30/214/43119

Gründungsdatum

21. August 2012

Quelle: Gemeinsames Registerportal der Länder (http://handelsregister.de )


Satzung des Fördervereins St. Altfried e.V.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 21. August 2012 in Hildesheim.


§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein St. Altfried e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Registriernummer VR 200742 eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Gemeindelebens am Kirchort St. Altfried in Hildesheim-Ochtersum.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,

    2. die Entgegennahme von Spenden,

    3. die zweckgebundenen Weitergabe von Mitteln an den Kirchort St. Altfried in Hildesheim-Ochtersum

zur Unterhaltung der Kirche und der sonstigen Gebäude

zur Unterstützung der Seelsorge, zum Beispiel Kinder- und Jugendarbeit


§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird (§ 6 Abs. 2 f).


§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme nach Nr. 1 entscheidet der Vorstand.

  3. Eine Beendigung der Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand wirksam. Sie kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich erklärt werden.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds,

    2. Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht mehr erfüllt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.


§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.


§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

    2. Genehmigung der Ausgaben und des Jahresabschlusses,

    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

    4. Wahl von zwei Kassenprüfern,

    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

    6. Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.


§ 7 – Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

  2. Die Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

  5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, außer bei Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins, der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.

  7. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.


§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern:

    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem Schatzmeister.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

  3. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die einzuberufende Mitgliederversammlung für diese Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes ein anderes Vereinsmitglied in das freigewordene Vorstandsamt.

  4. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind die in Abs. 1 unter a. bis c. genannten Personen. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.


§ 9 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

    2. Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke nach § 2 der Satzung,

    3. Beschlussfassung über den Entwurf eines Ausgabenplanes und eines Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,

    4. Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes.

  3. Der Vorstand ist befugt, über Mittel, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, frei zu verfügen.

  4. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 10 – Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist von dem Vorsitzenden einmal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es die Angeleheiten des Vereins erfordern.

  2. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche.

  3. In begründeten Eilfällen kann auf eine schriftliche Einladung oder die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden. Die Begründung der Eilbedürftigkeit ist in der Niederschrift zu vermerken.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

  6. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und danach allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

  7. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.

  8. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.


§ 11 – Mitgliedsbeitrag und Spenden

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten. Eine Aufstockung des Beitrags steht jedem Mitglied frei.

  2. Die Mitgliederversammlung legt den jährlichen Mindestbeitrag fest.

  3. Auf Antrag entscheidet der Vorstand über Ausnahmen.

  4. Der Verein nimmt Spenden für die satzungsmäßigen Vereinszwecke entgegen.


§ 12 – Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen der Diözese Hildesheim zu, die es ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.08.2012 aufgestellt und beschlossen. Hildesheim, den 21. August 2012